I. Der als Vertragszahnarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die seit dem Quartal I/94 von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) im Rahmen der Honorarverteilung praktizierte Begrenzung der für konservierend-chirurgische Behandlungen durchschnittlich pro Fall abrechenbaren Punktzahlen.
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