Die Parteien streiten über die Gewährung von Freizeitausgleich für Überzeitarbeit.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1973 bei der Beklagten als Arbeiter im Bereich der Bahnmeisterei H im Baudienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) Anwendung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|