BAG - Urteil vom 13.02.1992
6 AZR 638/89
Normen:
AZO § 3, § 12; BAT § 17 Abs. 1, 5; LTV (Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn) § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 1, 9, 10; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 12 AZO
BAGE 69, 339
BB 1992, 1216
BB 1992, 1216, 1354
BB 1992, 1354
DB 1992, 1890
EzA § 12 AZO Nr. 4
NZA 1992, 890
NZA 1992, 891
SAE 1993, 375
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hannover - Urteil vom 3.6.1987 - 1 Ca 603/86 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Teilurteil vom 19.10.1989 - 14 Sa 1045/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Gesetzliche Ruhezeit und tariflicher Freizeitausgleich

BAG, Urteil vom 13.02.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 638/89

DRsp Nr. 1996/6238

Gesetzliche Ruhezeit und tariflicher Freizeitausgleich

»1. Das Gebot, Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§ 12 Abs. 1 S. 1 AZO), und das Verbot, eine regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu überschreiten (§ 3 AZO), erfordern eine Arbeitszeitgestaltung, die gewährleistet, daß der Arbeitnehmer während der arbeitsfrei zu haltenden Zeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. 2. Dies kann auch dadurch geschehen, daß dem Arbeitnehmer ein tariflich vorgeschriebener Freizeitausgleich für geleistete Überzeitarbeit gewährt wird.«

Normenkette:

AZO § 3, § 12; BAT § 17 Abs. 1, 5; LTV (Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn) § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 1, 9, 10; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Freizeitausgleich für Überzeitarbeit.

Der Kläger ist seit dem 1. November 1973 bei der Beklagten als Arbeiter im Bereich der Bahnmeisterei H im Baudienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) Anwendung.