BFH - Urteil vom 05.06.2002
X R 1/00
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 20 Abs. 4 ; GG Art. 3 Art. 14 ;

Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

BFH, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen X R 1/00

DRsp Nr. 2002/13465

Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

1. Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene gesamte Dauer des Rentenbezugs - mithin der Auszahlungsphase - verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert.2. "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG) ist die Entstehung des Rentenanspruchs; dieser ist grds. auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren.3. Die gesetzliche Pauschalierung des Zinsanteils aus der Auszahlungsphase der Sozialversicherungsrenten ist der Höhe nach verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 20 Abs. 4 ; GG Art. 3 Art. 14 ;

Gründe:

I. Der 1932 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte bis zum Jahre 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit dem 1. Juni 1995 erhält er eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine weitere Rente von der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Baugewerbes. Seine Kapitaleinkünfte betrugen im Streitjahr 1996 lt. Steuererklärung weniger als 2 200 DM.