BAG - Beschluss vom 16.09.2020
7 ABR 30/19
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; WO § 11 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 73
ArbRB 2021, 9
BB 2020, 2803
EzA-SD 2020, 10
NZA 2020, 1642
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 37/18
ArbG Rosenheim, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/18

Gesetzliche Vorgaben zu den Angaben auf den Stimmzetteln der BetriebsratswahlAnfechtungsgrund bei von den gesetzlichen Vorgaben abweichender Gestaltung der Stimmzettel

BAG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 30/19

DRsp Nr. 2020/17162

Gesetzliche Vorgaben zu den Angaben auf den Stimmzetteln der Betriebsratswahl Anfechtungsgrund bei von den gesetzlichen Vorgaben abweichender Gestaltung der Stimmzettel

Orientierungssätze: 1. Bei der Betriebsratswahl sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Diese Vorschrift legt nicht eine Mindestanzahl der in den Stimmzetteln anzugebenden Bewerberinnen und Bewerber jeder Vorschlagsliste fest, sondern bestimmt verbindlich, dass zwei, und zwar die beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber jeder Vorschlagsliste in den Stimmzetteln aufzuführen sind (Rn. 21 ff.). 2. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO ist eine wesentliche Wahlvorschrift. Verstößt der Wahlvorstand hiergegen, indem er sämtliche Wahlbewerber der jeweiligen Vorschlagsliste auf den Stimmzetteln aufführt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 19 BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen (Rn. 21).