LAG München, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 37/18
ArbG Rosenheim, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/18
Gesetzliche Vorgaben zu den Angaben auf den Stimmzetteln der BetriebsratswahlAnfechtungsgrund bei von den gesetzlichen Vorgaben abweichender Gestaltung der Stimmzettel
BAG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 30/19
DRsp Nr. 2020/17162
Gesetzliche Vorgaben zu den Angaben auf den Stimmzetteln der BetriebsratswahlAnfechtungsgrund bei von den gesetzlichen Vorgaben abweichender Gestaltung der Stimmzettel
Orientierungssätze:1. Bei der Betriebsratswahl sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Diese Vorschrift legt nicht eine Mindestanzahl der in den Stimmzetteln anzugebenden Bewerberinnen und Bewerber jeder Vorschlagsliste fest, sondern bestimmt verbindlich, dass zwei, und zwar die beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber jeder Vorschlagsliste in den Stimmzetteln aufzuführen sind (Rn. 21 ff.).2. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO ist eine wesentliche Wahlvorschrift. Verstößt der Wahlvorstand hiergegen, indem er sämtliche Wahlbewerber der jeweiligen Vorschlagsliste auf den Stimmzetteln aufführt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 19BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen (Rn. 21).
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