BGH - Urteil vom 19.12.1990
IV ZR 33/90
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1, Teilungsabkommen;
Fundstellen:
BGHR BGB § 611 Ambulanz 3
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 51
BGHR SGB X § 116 Abs. 1 Anspruchsübergang 1
BGHR VVG vor § 1 Reichweite 1
NJW 1991, 1546
VersR 1991, 478
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Gesetzlicher Forderungsübergang bei einem Kunstfehler eines Kassenarztes bei der Behandlung seiner Kassenpatienten

BGH, Urteil vom 19.12.1990 - Aktenzeichen IV ZR 33/90

DRsp Nr. 1996/8523

Gesetzlicher Forderungsübergang bei einem Kunstfehler eines Kassenarztes bei der Behandlung seiner Kassenpatienten

»a) Ersatz für die Kassenleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse zugunsten ihres Mitglieds erhält die Kasse von Dritten aufgrund der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche. Das gilt auch bei einem Kunstfehler eines Kassenarztes bei der Behandlung seiner Kassenpatienten. b) Selbst wenn es neben dem übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Anspruch noch einen deckungsgleichen eigenen (öffentlich-rechtlichen) Ersatzanspruch der Kasse gegen den Kassenarzt geben sollte (BSGE 55, 144), fällt der Schadensfall im allgemeinen vollständig unter ein bestehendes Teilungsabkommen. Mit der im Teilungsabkommen vereinbarten Leistung des Haftpflichtversicherers ist die Kasse abgefunden; auch weitergehende öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen des Schadensfalls gegen den Arzt darf die Kasse nicht durchsetzen.«

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 1, Teilungsabkommen;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Haftpflichtversicherer, und die Beklagte, eine Betriebskrankenkasse, streiten über die Tragweite eines von ihnen abgeschlossenen Teilungsabkommens.