OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2008
I-1 U 261/07
Normen:
SVG § 12 Abs. 7; BBG § 87a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.10.2007

Gesetzlicher Forderungsübergang bei Tötung eines Beamten hinsichtlich einer gezahlten Übergangsbeihilfe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen I-1 U 261/07

DRsp Nr. 2011/13849

Gesetzlicher Forderungsübergang bei Tötung eines Beamten hinsichtlich einer gezahlten Übergangsbeihilfe

Der gesetzliche Forderungsübergang gem. § 87a BBG umfasst nur sachlich kongruente Ansprüche, durch deren Zahlung dieselbe Verletzungsfolge ausgeglichen werden soll wie von der Ersatzpflicht des Schädigers umfasst. Dies gilt nicht für eine an die Eltern des Getöteten gezahlte Übergangsbeihilfe.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SVG § 12 Abs. 7; BBG § 87a;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Ersatz der von der Klägerin an die Eltern des Getöteten gezahlten Übergangsbeihilfe i.H.v. 11.626,13 € abgewiesen. Denn insoweit ist auf die Klägerin keine Forderung gemäß § 87a BBG übergegangen; sie ist daher nicht aktivlegitimiert.

Gemäß § 87a BBG geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Getöteten gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser infolge der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.