Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Ersatz der von der Klägerin an die Eltern des Getöteten gezahlten Übergangsbeihilfe i.H.v. 11.626,13 € abgewiesen. Denn insoweit ist auf die Klägerin keine Forderung gemäß §
Gemäß §
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