BAG - Beschluss vom 23.03.2010
9 AZN 1030/09
Normen:
GG Art. 101; GG Art. 103; ArbGG § 72; ArbGG § 72a; ZPO § 313; ZPO § 547;
Fundstellen:
AP GG Art. 101 Nr. 63
DB 2010, 1020
NZA 2010, 779
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 663/08
ArbG Mainz, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 905/07

Gesetzlicher Richter; Heranziehung ehrenamtlicher Richter; Willkürkontrolle

BAG, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 9 AZN 1030/09

DRsp Nr. 2010/7027

Gesetzlicher Richter; Heranziehung ehrenamtlicher Richter; Willkürkontrolle

Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2009 - 11 Sa 663/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 17.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 101; GG Art. 103; ArbGG § 72; ArbGG § 72a; ZPO § 313; ZPO § 547;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 20. April 2007 aufgelöst wurde.

Das Arbeitsgericht hat die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1. stattgegeben.