Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2009 - 11 Sa 663/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 17.000,00 Euro festgesetzt.
A. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 20. April 2007 aufgelöst wurde.
Das Arbeitsgericht hat die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1. stattgegeben.
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