LAG Rheinland-Pfalz - Teilurteil vom 10.09.2009
11 Sa 663/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 288;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 905/07

Unwirksame Verdachtkündigung bei fehlender Anhörung des Arbeitnehmers und des Betriebsrats; prozessuales Geständnis zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 663/08

DRsp Nr. 2010/863

Unwirksame Verdachtkündigung bei fehlender Anhörung des Arbeitnehmers und des Betriebsrats; prozessuales Geständnis zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses

1. Grundsätzlich können nur Tatsachenbehauptungen zugestanden werden; Gegenstand eines Geständnisses können aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein sowie präjudizielle Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein können, wozu auch der Vortrag zu rechnen ist, wer Vertragspartei geworden sei. 2. Tragen beide Parteien des Rechtsstreits vor, dass es ihr Wille gewesen ist, ein Arbeitsverhältnis miteinander zu begründen, hat das Gericht hiervon als maßgebend auszugehen, auch wenn der schriftliche Vertrag andere Möglichkeiten eröffnen würde. 3. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung hat der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht den Arbeitnehmer anzuhören; zur Anhörung des Betriebsrats ist er nach § 102 BetrVG verpflichtet.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.08.2008 - 3 Ca 905/07 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.04.2007 beendet wurde.