LAG Chemnitz - Urteil vom 08.12.2015
3 Sa 363/15
Normen:
BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 125; TV-L § 26 Abs. 1 S. 2; TV-L § 26 Abs. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 337/15

Gesetzlicher Urlaubsanspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs aufgrund tarifvertraglicher Regelung zum Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 363/15

DRsp Nr. 2016/9710

Gesetzlicher Urlaubsanspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs aufgrund tarifvertraglicher Regelung zum Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte

1. § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L enthält eine vom Wortlaut her eindeutige Regelung ("beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1 zu"); Unklarheiten können allein durch den zweiten Halbsatz entstehen ("§ 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt"). 2. Neben § 26 Abs. 2 Buchst. b kommt nur § 5 Abs. 2 und 3 BUrlG zur Anwendung. 3. Aus dem Eingangssatz des § 26 Abs. 2 TV-L ("im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben") ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien keine uneingeschränkte Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes auf die tariflichen Urlaubsansprüche gewollt haben sondern nur unter Berücksichtigung der in § 26 Abs. 2 TV-L genannten Maßgaben; würde § 26 Abs. 2 Buchst. b Hs. 2 TV-L eine vollständige Anwendung des § 5 BUrlG bezwecken, hätte es der Regelung unter der § 26 Abs. 2 Buchst. b nicht bedurft, denn sie enthielte dann keine vom Bundesurlaubsgesetz abweichende "Maßgabe".