BAG - Urteil vom 15.12.2011
8 AZR 197/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; BGB § 613a; ZPO § 551;
Fundstellen:
AuR 2012, 224
BB 2012, 1612
BB 2012, 959
DB 2012, 696
NZA-RR 2013, 179
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 5/10
ArbG Ludwigshafen, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1201/09

Gesonderte Begründung der Revision gegen mehrere Teilurteile; Betriebsübergang während laufender Kündigungsfrist; Wiedereinstellungsanspruch gegen den Betriebserwerber

BAG, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 197/11

DRsp Nr. 2012/5240

Gesonderte Begründung der Revision gegen mehrere Teilurteile; Betriebsübergang während laufender Kündigungsfrist; Wiedereinstellungsanspruch gegen den Betriebserwerber

Orientierungssätze: 1. Hat das Berufungsgericht über mehrere Teilbegehren entschieden, hinsichtlich derer jeweils ein Teilurteil hätte ergehen dürfen, muss die Revision für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden. 2. Kommt es nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung während des Laufs der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang oder wird ein solcher zwar noch nicht vollzogen, aber bereits beschlossen, so hat der gekündigte Arbeitnehmer gegen den Betriebserwerber einen Wiedereinstellungsanspruch. 3. Allein der Übergang eines Bewachungsauftrags von einem Auftragnehmer auf einen anderen ohne den Übergang identitätsprägender Betriebsmittel bzw. die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft stellt keinen Betriebsübergang dar.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2010 - 9 Sa 5/10 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger die Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte begehrt (Antrag Ziff. 1), im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611;