Die Beschwerde ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für den vorliegenden Rechtsstreit für zulässig erklärt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, gehört der Rechtsstreit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG ÄndG) vom 17. August 2001 - BGBl I S. 2144 - in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.
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