5/3.1.3 Gesonderte Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

Autor: Kreutzfeldt

Gesonderter Wert

Berechnen sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtgebühren maßgebenden Wert oder fehlt ein solcher Wert, setzen, je nach Anhängigkeit, das Arbeitsgericht oder das LAG den Wert gem. § 33 Abs. 1 RVG fest.

Gerichtlicher Vergleich

Diese gesonderte Festsetzung erfolgt insbesondere, wenn die Parteien die Angelegenheit vergleichsweise beenden, eine Festsetzung im Urteil also nicht mehr erfolgen kann. Der Anwalt sollte dabei darauf achten, dass auch der Wert der nicht rechtshängigen, aber mit verglichenen Gegenständen, wie z.B. der Inhalt eines Zeugnisses, festgesetzt wird. Der Anwalt kann für diese Gegenstände eine 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG und meistens auch eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG geltend machen (siehe Teil 5/4.8.1 Beispiel 3).

Antrag

Die Festsetzung erfolgt auf Antrag durch Beschluss. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist (§ 33 Abs. 2 RVG).

Beschwerde innerhalb von zwei Wochen