LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.11.2023
10 Sa 573-23
Normen:
BGB § 319 Abs. 2 S. 2; BGB § 317; ERA § 8 Abs. 1 TV;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 231-22

Gestaltungsantrag des Arbeitnehmers auf Festsetzung einer höheren Gesamtpunktzahl durch das Gericht im Rahmen der Leistungsbeurteilung anstelle der Leistungsbeurteilung der paritätischen Kommission; Zulässiger Antrag gegen die Leistungsbeurteilung als Ganzes und nicht nur gegen die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 573-23

DRsp Nr. 2024/4525

Gestaltungsantrag des Arbeitnehmers auf Festsetzung einer höheren Gesamtpunktzahl durch das Gericht im Rahmen der Leistungsbeurteilung anstelle der Leistungsbeurteilung der paritätischen Kommission; Zulässiger Antrag gegen die Leistungsbeurteilung als Ganzes und nicht nur gegen die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale

Die gerichtliche Kontrolle von Schiedsgutachten stützt sich auf den Entscheidungsvorgang und die Entscheidungsbegründung. Unrichtig wird das Urteil durch falsche oder fehlende Erwägungen. Wegen der Unverbindlichkeit der Entscheidung der paritätischen Kommission hat das Gericht analog § 319 Abs. 1 S. 2 BGB die Leistungsbeurteilung für den Streitzeitraum vorzunehmen und eine Festsetzung der Gesamtpunktzahl vorzunehmen. Die gerichtliche Bestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ersetzt die Entscheidung der paritätischen Kommission.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. Februar 2023 - 8 Ca 231/22 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 319 Abs. 2 S. 2; BGB § 317; ERA § 8 Abs. 1 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob der Kläger eine tarifliche Leistungszulage nach einer beanstandeten Beurteilung verlangen kann.

1. 2. a) b) 1. 2. a) b)