BSG - Urteil vom 21.03.2012
B 6 KA 21/11 R
Normen:
SGB V § 87a; SGB V § 87c; SGB V § 89;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 14/09

Gestaltungsspielraum des Schiedsamts bei der Festsetzung von Regelungen eines Honorarvertrags zur Vergütung belegärztlicher Leistungen und Leistungen des ambulanten Operierens außerhalb der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in der Vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 21/11 R

DRsp Nr. 2012/15433

Gestaltungsspielraum des Schiedsamts bei der Festsetzung von Regelungen eines Honorarvertrags zur Vergütung belegärztlicher Leistungen und Leistungen des ambulanten Operierens außerhalb der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in der Vertragsärztlichen Versorgung

1. Das Schiedsamt war befugt, im Honorarvertrag für das Jahr 2009 die Vergütung für belegärztliche Leistungen und Leistungen des ambulanten Operierens außerhalb der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorzuschreiben. 2. Zuschläge zu den Orientierungswerten durften auch für das Jahr 2009 für einzelne Leistungen festgesetzt werden. 3. Mit der Bestimmung unterschiedlicher Honorarverteilungsquoten für einzelne KÄVen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. März 2011 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 1. bis 7. zwei Drittel und die Klägerin zu 8. ein Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 87a; SGB V § 87c; SGB V § 89;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einige Festsetzungen im Schiedsspruch des Beklagten betreffend den Honorarvertrag (HVV) für Vertragsärzte für das Jahr 2009.