BAG - Urteil vom 30.11.1994
5 AZR 702/93
Normen:
BGB §§ 339, 126 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 4 TVG
BB 1995, 732
DB 1995, 1472
EzA § 4 TVG Nr. 43
NZA 1995, 695
SAE 1996, 262
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 50/93
ArbG Pforzheim, vom 12.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 436/92

Gestattung abweichender Vereinbarungen durch Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 702/93

DRsp Nr. 1995/4446

Gestattung abweichender Vereinbarungen durch Tarifvertrag

»§ 22 Nr. 1 des MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989 ist so auszulegen, daß nicht nur Angestellten, sondern auch Arbeitern die einzelvertragliche Verlängerung der beiderseitigen Kündigungsfristen gestattet ist.«

Normenkette:

BGB §§ 339, 126 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Zahlung einer Vertragsstrafe und die Rückerstattung eines tariflichen Urlaubsgelds.

Die Beklagte betreibt Lebensmittelgeschäfte, eines davon in P. Dort war der 1938 geborene Kläger zunächst vom 1. Juli bis zum 1. September 1990 und dann ab 8. Oktober 1990 als Metzger beschäftigt. Er verdiente zuletzt monatlich 4.377,00 DM brutto.

Der Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 1990 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

1. Für das Dienstverhältnis gelten - soweit im Rahmen dieses Vertrages nicht anderes vereinbart wird - die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen.

2. Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Für beide Seiten gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat(en) zum Monatsende. ...

4. Die auf der Rückseite abgedruckten allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil dieses Dienstvertrages.