LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.01.2022
10 Sa 1285/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 8741/20

Gesundheit kein Eignungsmerkmal bei Eingruppierung von Lehrerinnen im EingangsamtGesundheitliche Eignung relevant bei BeförderungsamtFachliche und pädagogische Eignung als Merkmale für Eingruppierung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1285/21

DRsp Nr. 2022/5212

Gesundheit kein Eignungsmerkmal bei Eingruppierung von Lehrerinnen im Eingangsamt Gesundheitliche Eignung relevant bei Beförderungsamt Fachliche und pädagogische Eignung als Merkmale für Eingruppierung

Bei der Eingruppierung von Lehrerinnen in ein Eingangsamt kommt es auf ihre gesundheitliche Eignung nicht an.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. März 2021 - 56 Ca 8741/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.625,40 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Vergütungsdifferenz aus einer Höhergruppierung für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020.

Die Klägerin ist 40 Jahre alt (geboren .... 1981) und stand vom 22. März 2014 bis zum 31. Juli 2020 beim beklagten Land als vollbeschäftigte Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nebst dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Anwendung.