Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage einen Einsatz ausschließlich in Nachtschicht.
Der 1962 geborene Kläger ist seit 20.07.1998 als Pflegefachkraft im Pflegeheim "..." in ... tätig. Vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages vom 10./16.07.1998 schloss der Kläger am 08.06.1999 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagen, der ... GmbH. Dessen § 4 lautet in den Absätzen 1 und 2:
"Die Lage der Arbeitszeit bestimmt die Arbeitgeberin aufgrund umfassend vereinbarten Direktionsrechtes nach billigem Ermessen mit Blick auf die betrieblichen Notwendigkeiten.
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