LAG Chemnitz - Urteil vom 11.05.2005
3 Sa 716/04
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 § 64 Abs. 6 ; ZPO § 222 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3476/04

Gesundheitsbedingter Wechsel vom Drei-Schicht-System in Nachtschicht durch Vertragsänderung oder Änderungskündigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 716/04

DRsp Nr. 2005/11878

Gesundheitsbedingter Wechsel vom Drei-Schicht-System in Nachtschicht durch Vertragsänderung oder Änderungskündigung

»Ist arbeitsvertraglich eine Tätigkeit im Drei-Schicht-System vereinbart worden, so kann das Begehren des Arbeitsnehmers, aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich in Nachtschicht eingesetzt zu werden, nur durch Vertragsänderung, ggf. durch eine Änderungskündigung, realisiert werden.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 § 64 Abs. 6 ; ZPO § 222 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage einen Einsatz ausschließlich in Nachtschicht.

Der 1962 geborene Kläger ist seit 20.07.1998 als Pflegefachkraft im Pflegeheim "..." in ... tätig. Vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages vom 10./16.07.1998 schloss der Kläger am 08.06.1999 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagen, der ... GmbH. Dessen § 4 lautet in den Absätzen 1 und 2:

"Die Lage der Arbeitszeit bestimmt die Arbeitgeberin aufgrund umfassend vereinbarten Direktionsrechtes nach billigem Ermessen mit Blick auf die betrieblichen Notwendigkeiten.