BSG - Urteil vom 12.02.2003
B 9 VM 1/01 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 ; UntAbschlG § 6 § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 503
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 5 VM 572/00 - 12.07.2001,
SG Altenburg, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VM 1020/99

Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen B 9 VM 1/01 R

DRsp Nr. 2003/8398

Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen im Beitrittsgebiet

Ein Verlust des Anspruchs auf Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen wegen Versäumung von Anmeldefristen ist rechtsstaatlich unbedenklich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 ; UntAbschlG § 6 § 7 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Klägerin erhielt als Bürgerin der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Anfang 1976 Blut übertragen. Sie macht geltend, bei dieser medizinischen Behandlung mit Hepatitis-C-Erregern infiziert worden zu sein. Die Infektion sei Ursache der bei ihr jetzt bestehenden chronisch-aktiven Hepatitis-C. Am 10. Mai 1995 beantragte sie Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlussgesetz >UntAbschlG<). Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe die nach dem Recht der DDR für eine "Erweiterte materielle Unterstützung" (EmU) geltende Antragsfrist versäumt. Durch das UntAbschlG seien bereits abgelaufene Fristen auch nicht wieder eröffnet worden (Bescheid vom 13. März 1997; Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1999).