BVerwG - Urteil vom 29.04.2004
3 C 25.03
Normen:
SGB V § 109 Abs. 1 S. 4 ; KHG § 9 Abs. 3 a ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 1
DVBl 2004, 1184
DÖV 2004, 1004
NVwZ-RR 2004, 855
NWvZ-RR 2004, 855
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 2128/01
VG Oldenburg, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 106/96

Gesundheitsverwaltungsrecht; Krankenhausfinanzierungsrecht - Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung; Bettenabbau; Vereinbarung über Bettenabbau; Einvernehmen zu Vereinbarung über Bettenabbau

BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 3 C 25.03

DRsp Nr. 2004/11740

Gesundheitsverwaltungsrecht; Krankenhausfinanzierungsrecht - Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung; Bettenabbau; Vereinbarung über Bettenabbau; Einvernehmen zu Vereinbarung über Bettenabbau

»1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage kann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht. 2. Die Erteilung des Einvernehmens nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V steht im Ermessen der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde. 3. Die Verweigerung des Einvernehmens kann darauf gestützt werden, dass die von Krankenhausträger und Krankenkassen vereinbarte Bettenreduzierung ohnehin in einer binnen kurzen mit Sicherheit erfolgenden Änderung des Krankenhausplans verbindlich festgelegt werde.«

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 1 S. 4 ; KHG § 9 Abs. 3 a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung des Einvernehmens des Beklagten zu einem von der Klägerin als Krankenhausträgerin mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen geschlossenen Vertrag über die Reduzierung der Bettenzahl im Krankenhaus gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).