BVerwG - Urteil vom 20.12.2007
3 C 53.06
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 S. 3 § 18 Abs. 1, 4, 5 ; BPflV § 12 Abs. 4 S. 1 ; SVB V § 108 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 665
NVwZ-RR 2008, 472
NZS 2008, 595
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LC 87/04
VG Osnabrück, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 142/02

Gesundheitsverwaltungsrecht: Umfang des Mehrerlösausgleichs nach der BPflV

BVerwG, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 3 C 53.06

DRsp Nr. 2008/6270

Gesundheitsverwaltungsrecht: Umfang des Mehrerlösausgleichs nach der BPflV

»Einnahmen, die ein Plankrankenhaus durch den Einsatz von nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten erzielt, unterliegen nicht dem Mehrerlösausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BPflV

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 S. 3 § 18 Abs. 1, 4, 5 ; BPflV § 12 Abs. 4 S. 1 ; SVB V § 108 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, der der Klägerin als Trägerin einer dermatologischen Klinik in Bad R. (Landkreis O.) für das Jahr 2002 gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zusteht. Dabei geht es um den Mehrerlösausgleich wegen einer Überbelegung im Jahr 2001.

Das Krankenhaus der Klägerin verfügt insgesamt über 60 Betten. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 20. November 2000 wurde es mit Wirkung zum 1. Januar 2001 mit zehn akutstationären dermatologischen Betten in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen. Im Übrigen hatte die Klägerin mit den gesetzlichen Krankenkassen einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über die Nutzung als Reha-Klinik geschlossen.