BGH - Urteil vom 10.11.2020
VI ZR 62/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2021, 62
FamRZ 2021, 156
GRUR 2021, 879
MDR 2021, 34
VersR 2021, 52
ZUM 2021, 530
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 430/15
KG, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 192/15

Gewährleistung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre durch Zustehen eines autonomen Bereichs der eigenen Lebensgestaltung für jedermann; Einstufung von Angelegenheiten wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als privat (hier: Trauer um einen Angehörigen); Unterlassung wegen einer mit Fotografien illustrierten Wortberichterstattung über den Abschiedsgruß der Eltern auf dem Grab ihres Sohnes (hier: Copilot des absichtlich abgestützten Germanwings-Flugzeuges)

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen VI ZR 62/17

DRsp Nr. 2020/17313

Gewährleistung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre durch Zustehen eines autonomen Bereichs der eigenen Lebensgestaltung für jedermann; Einstufung von Angelegenheiten wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" (hier: Trauer um einen Angehörigen); Unterlassung wegen einer mit Fotografien illustrierten Wortberichterstattung über den Abschiedsgruß der Eltern auf dem Grab ihres Sohnes (hier: Copilot des absichtlich abgestützten Germanwings-Flugzeuges)