BVerwG - Beschluss vom 15.01.2014
3 B 28.13
Normen:
SGB X § 27; StrRehaG § 17a;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 509/12

Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)

BVerwG, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 3 B 28.13

DRsp Nr. 2014/2701

Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)

1. Anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht folgt das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebührt. Es kennt keine dem § 51 VwVfG vergleichbare Regelung, die es der Behörde erlaubt, ein Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren unter Berufung auf die Bindungswirkung früherer Bescheide abzulehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorlegen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 27; StrRehaG § 17a;

Gründe