VGH Hessen - Urteil vom 28.10.2021
1 A 191/21
Normen:
SGB IX § 208;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5111/18

Gewährung einer Arbeitsentlastung aufgrund Schwerbehinderung eines Richters i.R.d. Geschäftsverteilung

VGH Hessen, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 1 A 191/21

DRsp Nr. 2022/9992

Gewährung einer Arbeitsentlastung aufgrund Schwerbehinderung eines Richters i.R.d. Geschäftsverteilung

Weder § 208 SGB IX noch § 1 Abs. 1 Satz 3 Hessische Arbeitszeitverordnung gebieten die Arbeitsentlastung von schwerbehinderten Richtern losgelöst von individuellen Beeinträchtigungen im Rahmen der Geschäftsverteilung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2019 - 9 K 5111/18.F - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 208;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Arbeitsentlastung aufgrund Schwerbehinderung.

Die Klägerin ist Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main und gehört einem Zivilsenat an.

1. 2.