BSG - Beschluss vom 23.01.2024
B 5 R 77/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1652/15
LSG Baden-Württemberg, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1736/19

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 77/23 B

DRsp Nr. 2024/3373

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die im Jahr 1964 geborene Klägerin war zuletzt im Januar 2013 erwerbstätig. Danach bezog sie Kranken- und bis Dezember 2014 Arbeitslosengeld. Seitdem ist sie arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Im Juli 2014 nahm die Klägerin an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teil. Im Entlassungsbericht vom 10.9.2014 wurde ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter qualitativen Einschränkungen beschrieben. Den im September 2014 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen ab (Bescheid vom 30.12.2014; Widerspruchsbescheid vom 24.6.2015).