OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2023
3 A 2043/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; LBesG NRW § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4831/20

Gewährung einer höheren Besoldung für einen Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I samt Studienratszulage; Zeitnahe Geltendmachung eines Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung i.R.d. Alimentationsprinzips

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 3 A 2043/22

DRsp Nr. 2023/15936

Gewährung einer höheren Besoldung für einen Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I samt Studienratszulage; Zeitnahe Geltendmachung eines Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung i.R.d. Alimentationsprinzips

1. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (wie BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2010 - 3 A 1761/08 -).2. Neben der Obliegenheit zur haushaltsnahen Geltendmachung verbleibt kein Raum für eine Verwirkung allein dadurch, dass der Beamte in der Vergangenheit Einwände gegen die Besoldung mittels Rechtsbehelfs unterlassen hat.3. Es stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, das der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW zugeordnete Amt von Lehrkräften der Sekundarstufe I, die nach dem früher geltendem Recht über die Lehrerausbildung über eine geringere notwendige Vorbildung für das Eingangsamt verfügen, niedriger zu alimentieren als das der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW zugeordnete Amt eines Studienrats mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II.4. Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, Lehrkräfte aufgrund des Merkmals praktischer Berufserfahrung einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen.