LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2023
L 10 U 1221/20
Normen:
SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3608/17

Gewährung einer höheren Verletztenrente aufgrund einer Verschlimmerung von Unfallfolgen; Funktionelle Beeinträchtigungen als Maßstab für die Höhe der Verletztenrente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 10 U 1221/20

DRsp Nr. 2024/1041

Gewährung einer höheren Verletztenrente aufgrund einer Verschlimmerung von Unfallfolgen; Funktionelle Beeinträchtigungen als Maßstab für die Höhe der Verletztenrente

1. Das Begehren auf Gewährung höherer Verletztenrente aufgrund einer Verschlimmerung umfasst die Änderung der früheren Bewilligung nach § 48 SGB X im Wege der Verpflichtungsklage. 2. Bei Bemessung der MdE für einen Unfallschaden im Bereich der Knie stehen die funktionellen Defizite im Vordergrund. Rechtfertigen die aktuellen funktionellen Beeinträchtigungen keine höhere MdE als bereits zuerkannt, liegt keine wesentliche Änderung vor.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.02.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer höheren Verletztenrente aufgrund einer Verschlimmerung von Unfallfolgen im Streit.