OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.12.2018
12 A 1380/16
Normen:
PfG NRW § 10 Abs. 1; PfG NRW § 10 Abs. 2; AmbPFFV § 1; AmbPFFV § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB XI § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 5748/14

Gewährung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen i.R.d. Erbringung von Leistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 12 A 1380/16

DRsp Nr. 2019/6527

Gewährung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen i.R.d. Erbringung von Leistungen

Der örtliche Träger der Sozialhilfe fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch bedingt sind, durch angemessene Pauschalen. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere Anspruchsinhalt und Verfahren, ist in der auf § 10 Abs. 2 PfG NRW beruhenden Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz geregelt. Danach werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen durch eine Pauschale gefördert, die 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch beträgt.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 7.793,75 € für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft X. erbrachten Leistungen zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.