OVG Saarland - Urteil vom 05.06.2018
1 A 727/16
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; BLBV § 2 Abs. 2; BLBV § 9; BBesG § 2 Abs. 1; BBesG § 3 Abs. 1 S. 1; BBesG § 27 Abs. 6; BBesG § 42a Abs. 1; BBesG § 42a Abs. 2 S. 7;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 812/15

Gewährung einer leistungsbezogenen Besoldung eines Polizeihauptkommissars auch als freigestelltes Personalratsmitglied

OVG Saarland, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 1 A 727/16

DRsp Nr. 2018/8929

Gewährung einer leistungsbezogenen Besoldung eines Polizeihauptkommissars auch als freigestelltes Personalratsmitglied

Tenor

Die gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 2 K 812/15 - eingelegte Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; BLBV § 2 Abs. 2; BLBV § 9; BBesG § 2 Abs. 1; BBesG § 3 Abs. 1 S. 1; BBesG § 27 Abs. 6; BBesG § 42a Abs. 1; BBesG § 42a Abs. 2 S. 7;

Tatbestand

Der Kläger begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung auch als freigestelltes Personalratsmitglied berücksichtigt zu werden.

Er bekleidet das Amt eines Polizeihauptkommissars im Dienst der Bundespolizei in der Besoldungsgruppe A 11, deren Endstufe er noch nicht erreicht hat. Wegen seiner Tätigkeit im Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion Koblenz ist er, nachdem er seit 1996 mit Unterbrechungen (von Mai 1999 bis August 2000 sowie von Januar 2004 bis Oktober 2004) ganz oder teilweise freigestellt war, seit Dezember 2009 zu 75 % und seit 2016 zu 100 % von seinen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.