BGH - Urteil vom 29.09.2010
IV ZR 179/09
Normen:
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1; VBLS § 80 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 131/08
AG Karlsruhe, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 95/08

Gewährung einer privatrechtlichen Versicherung für eine zusätzliche Altersversorgung, Erwerbsminderungsversorgung und Hinterbliebenenversorgung für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten und Arbeiter

BGH, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen IV ZR 179/09

DRsp Nr. 2010/18329

Gewährung einer privatrechtlichen Versicherung für eine zusätzliche Altersversorgung, Erwerbsminderungsversorgung und Hinterbliebenenversorgung für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten und Arbeiter

Die Übergangsregelung des § 80 S. 1 VBLS verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie zur Ermittlung der Anwartschaften auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt und daher ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zugrunde zu legen ist. Dies betrifft unter anderen gerade solche Versicherte, die - wie beitragsfrei Versicherte - vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind.

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1; VBLS § 80 S. 1;

Tatbestand