BSG - Beschluss vom 27.02.2024
B 5 R 131/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 433/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 23/23

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 131/23 B

DRsp Nr. 2024/4176

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Nicht ausreichend für die Darlegung einer Divergenz ist es, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2, 3;

Gründe

I

Die 1959 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung, zuletzt nur noch für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum Beginn ihrer Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 1.7.2022.