BSG - Beschluss vom 22.06.2020
B 13 R 64/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 362/18
SG Chemnitz, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 458/16

Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen B 13 R 64/19 B

DRsp Nr. 2020/10419

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte lehnte den diesbezüglichen Antrag des Klägers ab. Das SG hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom 7.5.2018 abgewiesen und das LSG die Berufung des Klägers durch Urteil vom 29.1.2019 zurückgewiesen. Es hat die Berufung für unzulässig befunden, weil der Kläger die Berufungsfrist versäumt habe. Der Gerichtsbescheid sei seiner Prozessbevollmächtigten am 22.5.2018 zugestellt worden. Der Kläger habe am 27.6.2018 - mithin verspätet - zur Niederschrift des Urkundsbeamten Berufung eingelegt. Das Vorbringen des Klägers, die Entscheidung des SG sei ihm erst am 31.5.2018 durch Mitteilung seiner Prozessbevollmächtigten zugegangen, verbunden mit deren Mandatsniederlegung, habe keine Auswirkung auf den Fristablauf. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht gegeben. Das LSG hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen.