BVerfG - Beschluß vom 15.01.2004
1 BvR 936/97
Normen:
SGB VI § 243a § 307a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RentenVO 1979 § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 599
NZS 2004, 307
SozR 4-2600 § 243a Nr. 2
Vorinstanzen:
BSG, vom 29.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 32/95

Gewährung einer sogenannten großen Witwenrente im Beitrittsgebiet

BVerfG, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 936/97

DRsp Nr. 2004/910

Gewährung einer sogenannten großen Witwenrente im Beitrittsgebiet

Der in § 243a SGB VI geregelte Anspruchsausschluss steht jedenfalls dann im Einklang mit dem Grundgesetz, wenn eine adäquate eigene Alterssicherung besteht.

Normenkette:

SGB VI § 243a § 307a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RentenVO 1979 § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer so genannten großen Witwenrente im Beitrittsgebiet.

I. 1. Die Ehe der 1911 geborenen früheren Beschwerdeführerin Frau Minna T. mit dem Versicherten, Herrn Walter T., wurde im März 1970 im Beitrittsgebiet geschieden. Bei der Ehescheidung wurden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs monatliche Unterhaltszahlungen des Versicherten in Höhe von 220 Mark vereinbart. Nach dessen Tod im Jahre 1983 leistete der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) - Verwaltung der Sozialversicherung - diesen Betrag als Unterhaltsrente nach § 49 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (Rentenverordnung 1979, GBl I Nr. 43 S. 401, 407 [im Folgenden: RentenVO 1979]) in gleicher Höhe.