Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer so genannten großen Witwenrente im Beitrittsgebiet.
I. 1. Die Ehe der 1911 geborenen früheren Beschwerdeführerin Frau Minna T. mit dem Versicherten, Herrn Walter T., wurde im März 1970 im Beitrittsgebiet geschieden. Bei der Ehescheidung wurden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs monatliche Unterhaltszahlungen des Versicherten in Höhe von 220 Mark vereinbart. Nach dessen Tod im Jahre 1983 leistete der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) - Verwaltung der Sozialversicherung - diesen Betrag als Unterhaltsrente nach § 49 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (Rentenverordnung 1979, GBl I Nr. 43 S. 401, 407 [im Folgenden: RentenVO 1979]) in gleicher Höhe.
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