Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die 1967 geborene Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer „stationären Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel“.
Die Antragstellerin leidet seit dem 3. Lebensjahr an einer psoriasis vulgaris, welche seit vielen Jahren mit einer Arthritis psoriatica einhergeht. Ferner leidet sie insbesondere an einer entzündlichen Spondylopathie sowie an einem psychovegetativen Erschöpfungszustand.
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