LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.07.2022
L 2 R 129/22 B
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 61/22

Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in IsraelFolgenabwägung in EilverfahrenHinreichender Grad von Grundrechtsgefährdungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.07.2022 - Aktenzeichen L 2 R 129/22 B

DRsp Nr. 2022/14136

Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel Folgenabwägung in Eilverfahren Hinreichender Grad von Grundrechtsgefährdungen

Eine Ausrichtung der bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse begründet die Vermutung, dass damit bestmöglich den gesundheitlichen Interessen der Betroffenen Rechnung getragen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Die 1967 geborene Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer „stationären Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel“.

Die Antragstellerin leidet seit dem 3. Lebensjahr an einer psoriasis vulgaris, welche seit vielen Jahren mit einer Arthritis psoriatica einhergeht. Ferner leidet sie insbesondere an einer entzündlichen Spondylopathie sowie an einem psychovegetativen Erschöpfungszustand.