LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.09.2018
L 2 AS 1716/17
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 4222/15

Gewährung einer UmschulungsmaßnahmeBegründete Zweifel am Erfolg einer WeiterbildungsmaßnahmeGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittel

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 1716/17

DRsp Nr. 2018/16496

Gewährung einer Umschulungsmaßnahme Begründete Zweifel am Erfolg einer Weiterbildungsmaßnahme Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittel

Wird bei begründeten Zweifeln am Erfolg der Weiterbildungsmaßnahme eine bestimmte Förderungsmaßnahme abgelehnt, kann dies im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittel nicht beanstandet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 81 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Umschulungsmaßnahme als "Kaufmann für Büromanagement".

Der am 00.00.1974 in der Türkei geborene Kläger hat dort im Juni 1992 das Berufslyzeum Fachrichtung Elektriker erfolgreich abgeschlossen. Dies entspricht ausweislich der Bescheinigung der Bezirksregierung Köln dem Hauptschulabschluss Klasse 10. Der Kläger hat dann in der Türkei nach eigenen Angaben ein Jahr Betriebswirtschaft studiert und zwei Jahre in der Marktforschung gearbeitet. Er ist seit 1999 in Deutschland und war hier in der Vergangenheit als Küchenhilfe bzw. als Beikoch beschäftigt. Er bezieht von dem Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem ().