Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 werden als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2019 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
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