BSG - Urteil vom 06.03.2012
B 1 KR 14/11 R
Normen:
SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 5; SGB V § 130;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 34/09
SG Hamburg, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 572/05

Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruchsuntergang eines Apothekers gegen eine Krankenkasse

BSG, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 14/11 R

DRsp Nr. 2012/15103

Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruchsuntergang eines Apothekers gegen eine Krankenkasse

Der Anspruch eines Apothekers gegen eine Krankenkasse auf Vergütung für die Abgabe eines Arzneimittels an einen ihrer Versicherten geht in Höhe des jeweiligen Apothekenrabatts rückwirkend ohne weiteren Rechtsakt aufgrund Bedingungseintritts unter, wenn die Krankenkasse die Forderung abzüglich des Rabatts binnen zehn Tagen nach Rechnungseingang vollständig erfüllt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 165 152,83 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 5; SGB V § 130;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Bezahlung von als Apothekenrabatt einbehaltener Arzneimittelvergütung.