Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit denen eine Fahrtkosten zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und ein Abänderungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, sowie gegen die damit verbundenen ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidungen.
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