BVerfG - Beschluss vom 19.08.2015
1 BvR 1917/15
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 6; SGG § 178a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 168/15
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 240/15

Gewährung eines Mehrbedarfs für tatsächlich anfallende Fahrtkosten zur Substitutionsbehandlung wegen Drogenabhängigkeit durch den Grundsicherungsträger

BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1917/15

DRsp Nr. 2015/16432

Gewährung eines Mehrbedarfs für tatsächlich anfallende Fahrtkosten zur Substitutionsbehandlung wegen Drogenabhängigkeit durch den Grundsicherungsträger

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 6; SGG § 178a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit denen eine Fahrtkosten zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und ein Abänderungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, sowie gegen die damit verbundenen ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidungen.