OVG Saarland - Beschluss vom 27.07.2022
2 B 107/22
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB IX § 29 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 529/22

Gewährung eines Persönlichen Budgets pro Schulwoche für Eingliederungshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden; Bemessung des Persönlichen Budgets zur Deckung des individuellen Hilfebedarfs

OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 2 B 107/22

DRsp Nr. 2022/11316

Gewährung eines Persönlichen Budgets pro Schulwoche für Eingliederungshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden; Bemessung des Persönlichen Budgets zur Deckung des individuellen Hilfebedarfs

1. Persönliche Budgets sind so zu bemessen, dass der individuelle Hilfebedarf gedeckt wird.2. Seit dem 1.1.2020 besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets.3. Der im Rahmen der Bedarfsfeststellung zu ermittelnde Hilfebedarf richtet sich nach der Marktlage, d.h. es ist die ortsübliche Vergütung zu ermitteln.4. Dass noch keine Zielvereinbarung geschlossen wurde, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines Persönlichen Budgets nicht stets entgegen.5. Für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier: das abgelaufene Schuljahr) fehlt es grundsätzlich an einem Anordnungsgrund.6. Einzelfall, in dem der Antragsgegner vorläufig zur Gewährung eines Persönlichen Budgets in der beantragten Höhe verpflichtet wurde, bis er nachweist, dass ein Integrationshelfer zu einem geringeren Stundensatz tatsächlich zur Verfügung steht.

Tenor