BGH - Urteil vom 10.01.2023
6 StR 133/22
Normen:
StGB § 266 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 323
ArbRB 2023, 108
DB 2023, 1146
DB 2023, 1224
DZWIR 2023, 227
EzA BetrVG 2001 _ 37 Nr. 41
EzA BetrVG 2001 _ 78 Nr. 13
EzA-SD 2023, 12
JZ 2023, 218
NJW 2023, 1075
NStZ 2023, 352
NZA 2023, 301
NZG 2023, 854
StV 2023, 755
ZIP 2023, 658
wistra 2023, 292
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 406 Js 59398/16

Gewährung eines überhöhten Arbeitsentgelts an ein Mitglied des Betriebsrats durch einen Vorstand oder Prokuristen einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (); Erfüllung des objektiven Tatbestands der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB

BGH, Urteil vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 6 StR 133/22

DRsp Nr. 2023/2536

Gewährung eines überhöhten Arbeitsentgelts an ein Mitglied des Betriebsrats durch einen Vorstand oder Prokuristen einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (); Erfüllung des objektiven Tatbestands der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB

Der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB kann erfüllt sein, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg.

I.