BSG - Beschluss vom 14.04.2009
B 5 R 206/08 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 111; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 445; ZPO § 447;
Fundstellen:
NJW 2010, 1229
NZS 2010, 470
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 343/06
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 53 (15) RJ 230/04

Gewährung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung des persönlichen Erscheinens

BSG, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen B 5 R 206/08 B

DRsp Nr. 2009/10376

Gewährung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung des persönlichen Erscheinens

Mit der Verfahrensrüge eines Beteiligten, er sei vom Tatsachengericht persönlich anzuhören gewesen, weil die Glaubwürdigkeit seines Vortrags ohne seine Anhörung nicht habe beurteilt werden können, wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iVm einer Versagung rechtlichen Gehörs behauptet.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 103; SGG § 111; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 445; ZPO § 447;

Gründe:

Mit Urteil vom 4.4.2008 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).