BAG - Urteil vom 05.11.2003
5 AZR 108/03
Normen:
EFZG § 4 ; MTV Druckindustrie (vom 6. Februar 1997) Ziff. 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 28.1.2003 - 16 (4) Sa 1396/02,
ArbG Mönchengladbach, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2558/02

Gewährung tariflicher Arbeitszeitverkürzungstage - Tarifauslegung; Arbeitszeitverkürzungstage; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 108/03

DRsp Nr. 2004/2836

Gewährung tariflicher Arbeitszeitverkürzungstage - Tarifauslegung; Arbeitszeitverkürzungstage; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; betriebliche Übung

Orientierungssätze:Ziff. 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Gewährung von Arbeitszeitverkürzungstagen (AZV -Tagen) ohne eine über 35 Stunden wöchentlich hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Satz 3 von Ziff. 2 begründet keinen Anspruch auf einen bezahlten AZV -Tag unabhängig von tatsächlicher Arbeitsleistung, sondern enthält eine verbindliche Berechnungsgröße für die Betriebspartner zur Umsetzung des MTV für den Fall der Beibehaltung der 40-Stunden-Woche.

Normenkette:

EFZG § 4 ; MTV Druckindustrie (vom 6. Februar 1997) Ziff. 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitszeitverkürzungstage.