LAG München - Urteil vom 17.04.2018
7 Sa 752/17
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 3671/17

Gewährung von Aktienoptionen mit mehrjähriger BindungsdauerAktienoptionen; Bindungsfrist

LAG München, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 752/17

DRsp Nr. 2018/13765

Gewährung von Aktienoptionen mit mehrjähriger Bindungsdauer Aktienoptionen; Bindungsfrist

Bei der Zusage eines "Incentive Award" in Form eines Aktienoptionsprogramms stellt eine Stichtagsklausel ("Arbeitsverhältnis bis 31.12.2016") als Voraussetzung für die Zuteilung der "Restricted Stock Units" (Aktien) mit einer Wartezeit von drei Jahren und knapp vier Monaten keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Da diese Bindungsdauer die gesetzlich geregelte Wartezeit von vier Jahren gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG nicht übersteigt, verstößt sie nicht gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. BGB.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.09.2017 - 37 Ca 3671/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Übertragung von Aktien hilfsweise um Zahlung.