VGH Bayern - Beschluss vom 10.08.2020
12 ZB 19.2041
Normen:
BAföG § 10 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 3; SGB IV § 19a S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20638
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 19.557

Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen für ein aufgenommenes Bachelor-Studium nach Überschreitung der Altersgrenze

VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 12 ZB 19.2041

DRsp Nr. 2020/13044

Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen für ein aufgenommenes Bachelor-Studium nach Überschreitung der Altersgrenze

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 10 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 3; SGB IV § 19a S. 1;

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die im November 19xx geborene Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für ihr im Wintersemester 2018/2019 aufgenommenes Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit an der Technischen Hochschule Nürnberg weiter.

1. Sie erlangte zunächst durch eine integrative Ausbildung an der Berufsfachschule für Krankenpflege in Nürnberg und der Berufsfachschule für Altenpflege der Inneren Mission München von 2007 bis 2010 den Doppelabschluss "Altenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpflegerin". Von 2010 bis einschließlich Mai 2018 ging sie daraufhin einer Erwerbstätigkeit als Krankenpflegerin nach. Ab 2016 war sie jeweils über längere Zeiträume arbeitsunfähig. Eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 30. Mai 2018 riet der Klägerin von einer weiteren Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin ab.