I. Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer sind Bundesbeamte. Ihre Anträge auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld sowie von Sonderurlaub und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten wurden für den Zeitraum abgelehnt, für den sie beide an unterschiedliche Auslandsdienstorte abgeordnet waren und keinen Haushalt im Inland führten. Sie rügen mit der Verfassungsbeschwerde in erster Linie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen.
II. Die Annahmevoraussetzungen nach §
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