BVerfG - Beschluß vom 16.07.2002
2 BvR 1912/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 ; ATGV § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1622
FamRZ 2002, 1464
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 ZB 98.1978
VG Ansbach - 19.6.1998 - AN 17 K 98.00013 (2), AN 17 K 98.00014 (1), AN 17 K 98.00271 (1), AN 17 K 98.00273 (2),
VG Ansbach - 28.4.1998 - AN 17 K 98.00013 (2), AN 17 K 98.00014 (1), AN 17 K 98.00271 (1), AN 17 K 98.00273 (2),

Gewährung von Auslandstrennungsgeld

BVerfG, Beschluß vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1912/98

DRsp Nr. 2002/10606

Gewährung von Auslandstrennungsgeld

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Auslandstrennungsgeld gem. § 12 Abs. 1 S. 1 ATGV nicht gewährt wird, wenn beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht am selben Dienstort im Ausland beschäftigt sind.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 ; ATGV § 12 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer sind Bundesbeamte. Ihre Anträge auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld sowie von Sonderurlaub und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten wurden für den Zeitraum abgelehnt, für den sie beide an unterschiedliche Auslandsdienstorte abgeordnet waren und keinen Haushalt im Inland führten. Sie rügen mit der Verfassungsbeschwerde in erster Linie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen.

II. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).