BSG - Beschluss vom 26.10.2020
B 9 BL 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 9/14
SG Landshut, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 3/13

Gewährung von Blindengeld nach dem BayBlindGGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlender blindheitsbedingter Aufwand

BSG, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen B 9 BL 2/20 B

DRsp Nr. 2020/18045

Gewährung von Blindengeld nach dem BayBlindG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlender blindheitsbedingter Aufwand

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 1;

Gründe

I

In der Hauptsache erstrebt der Kläger als Rechtsnachfolger seiner am 19.3.2020 verstorbenen Mutter B die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). Mit Urteil vom 11.2.2020 hat das Bayerische LSG nach Zurückverweisung der Sache durch das BSG (Urteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 4) einen Anspruch der an einer schweren Alzheimer-Demenz leidenden Verstorbenen trotz Blindheit verneint, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens das konkrete Krankheitsbild blindheitsbedingte Mehraufwendungen ausschließe. Der Beklagte habe erfolgreich den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung erhoben. Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung, wie sie vorliegend ausschließlich bestanden hätten, seien durch das sehr schwere Krankheitsbild der Verstorbenen verursacht, welches die Blindheit bei Weitem überlagere.