Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache erstrebt der Kläger als Rechtsnachfolger seiner am 19.3.2020 verstorbenen Mutter B die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen
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