BVerwG - Urteil vom 04.11.1976
V C 7.76
Normen:
VwGO § 144 Abs. 2; BSHG § 2; BSHG §§ 39 ff.; BSHG § 67 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 51, 281
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 03.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen III E 86/74
VGH Hessen, vom 04.12.1975 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: VII OE 13/75

Gewährung von Blindenhilfe an einen Gefangenen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; Blindheitsbedingte Mehraufwendungen im Strafvollzug

BVerwG, Urteil vom 04.11.1976 - Aktenzeichen V C 7.76

DRsp Nr. 1996/27365

Gewährung von Blindenhilfe an einen Gefangenen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; Blindheitsbedingte Mehraufwendungen im Strafvollzug

»1. Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist für sich allein kein der Leistung von Sozialhilfe entgegenstehender Grund. 2. Es ist nicht auszuschließen, daß ein Blinder auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe blindheitsbedingte Mehraufwendungen haben kann, so daß die bestimmungsgemäße Verwendung der Blindenhilfe durch oder für ihn möglich ist. 3. Die Blindenhilfe kann nicht allein mit der Begründung völlig versagt werden, daß für den Lebensunterhalt des Blinden während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe umfassend gesorgt sei.«

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 144 Abs. 2; BSHG § 2; BSHG §§ 39 ff.; BSHG § 67 Abs. 1;

Gründe

I.