BGH - Beschluss vom 02.06.2010
IV ZR 241/09
Normen:
SGB IX § 85; SGB IX § 87 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 519
ArbRB 2011, 77
RVGreport 2010, 358
VersR 2010, 1211
r+s 2010, 513
zfs 2010, 580
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 171 C 20871/07
LG München I, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 10228/08

Gewährung von Deckungsschutz für eine in einem Verfahren vor einem Integrationsamt getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Rechtsschutzversicherer

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen IV ZR 241/09

DRsp Nr. 2010/12971

Gewährung von Deckungsschutz für eine in einem Verfahren vor einem Integrationsamt getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Rechtsschutzversicherer

1. Die Pflicht des Integrationsamtes gemäß § 87 Abs. 3 SGB IX bezieht sich auch auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. 2. Eine getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gehört zu der notwendigen Interessenwahrnehmung in dem Verfahren vor dem Integrationsamt, für das ein Rechtsschutzversicherer Deckung zu gwähren hat, wenn nach seinen Versicherungsbedingungen als Rechtsschutzfall auch eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt.

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. November 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

2. Juli 2010.

Normenkette:

SGB IX § 85; SGB IX § 87 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der beklagte Rechtsschutzversicherer auch für die im Verfahren vor dem Integrationsamt gemäß §§ 85 ff. SGB IX getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Deckungsschutz zu gewähren hat.