OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2018
12 B 1588/17
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 4386/17

Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 12 B 1588/17

DRsp Nr. 2018/15892

Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers.

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.