OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2020
12 A 195/18
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1412/17

Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten für die Beschulung eines Kindes durch Selbstbeschaffung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 12 A 195/18

DRsp Nr. 2020/16190

Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten für die Beschulung eines Kindes durch Selbstbeschaffung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.