LAG Köln - Urteil vom 27.09.2023
5 Sa 15/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2024, 54
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5149/21

Herstellung der Gleichbehandlung der Fortzahlung der vormaligen Vergütung an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied; Ermöglichung eines Vorortverzehrs von Getränken und die Ausgabe von Getränkemarken an Arbeitnehmer als Leistung von Arbeitsentgelt; Fehlende Tätigkeiten mit einem erhöhten Flüssigkeitsbedarf

LAG Köln, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 15/23

DRsp Nr. 2024/2219

Herstellung der Gleichbehandlung der Fortzahlung der vormaligen Vergütung an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied; Ermöglichung eines "Vorortverzehrs" von Getränken und die Ausgabe von Getränkemarken an Arbeitnehmer als Leistung von Arbeitsentgelt; Fehlende Tätigkeiten mit einem erhöhten Flüssigkeitsbedarf

1. Die Fortzahlung der vormaligen Vergütung an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied stellt die Gleichbehandlung her und kann das Betriebsratsmitglied nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig begünstigen. 2. Die Ermöglichung eines "Vorortverzehrs" von Getränken und die Ausgabe von Getränkemarken an Arbeitnehmer stellen die Leistung von Arbeitsentgelts dar, wenn im Unternehmen keine Tätigkeiten anfallen, die mit einem erhöhten Flüssigkeitsbedarf verbunden sind. 3. Erhalten Außendienstmitarbeiter zusätzliche Getränkemarken, weil sie aus tatsächlichen Gründen regelmäßig nicht in der Lage sind, den "Vorortverzehr" in Anspruch zu nehmen, hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das vor der Freistellung im Außendienst gearbeitet hat, ebenfalls Anspruch auf die zusätzlichen Getränkemarken. Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Freistellung tatsächlich regelmäßig in der Lage ist, den "Vorortverzehr" in Anspruch zu nehmen.

Tenor